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Satzung der Arachnologischen Gesellschaft
Stand 18.09.2010
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arachnologische Gesellschaft
e.V.“ (nachfolgend AraGes genannt). Die AraGes hat ihren Sitz
in Bayreuth und ist in das Vereinsregister eingetragen (VR 1151).
§2 Zweck und Aufgaben
- Die AraGes verfolgt den Zweck, das Wissen über die Arachnologie
(Spinnentierkunde, hier ohne Milben) und die arachnologische Forschung
zu erweitern und zu verbreiten. Dies soll durch die Herausgabe von
Publikationen und die Förderung des wissenschaftlichen Austausches
z.B. mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
die Sammlung wissenschaftlicher Fachliteratur sowie die Ausschreibung
und Verleihung von Preisen verwirklicht werden.
- Mitglieder können sich zu Arbeitsgruppen zusammenschließen.
- Die AraGes ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt,
insbesondere solche der Wissenschaft.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer sich der Arachnologie verbunden fühlt
und die Satzung anerkennt.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder
Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt,
Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich
erklärt werden und wird zum Jahresende, frühestens aber
6 Wochen nach Eingang wirksam. Der Beitrag für das laufende Jahr
ist voll zu entrichten.
- Den Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied
die Interessen der AraGes vorsätzlich schädigt oder seiner
Beitragspflicht acht Wochen nach der zweiten schriftlichen Aufforderung
nicht nachkommt. Das von einem Ausschluss wegen vorsätzlicher
Schädigung betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung
schriftlich oder mündlich vom Vorstand angehört werden.
Dem/der Betroffenen steht ein Beschwerderecht in der Mitgliederversammlung
zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Durch Ausschluss oder Austritt erlischt eine Beitragsschuld nicht.
§4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in 4 Jahren,
in der Regel im Rahmen eines deutschsprachigen Arachnologentreffens
oder eines Arachnologischen Colloquiums oder Kon-gresses, statt. Die
Einladung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand. Sie muss
den Mitglie-dern spätestens 4 Wochen vor der Versammlung vorliegen
und die Tagesordnungspunkte enthalten.
- Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand und beschließt
über
- a) die Belange und Angelegenheiten des Vereins
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
c) die Wahl eines Kassenprüfers
d) die Entgegennahme des Kassenberichtes
e) die Entlastung des Vorstands
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ihre Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
- Über jede Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen. Zu diesem Zweck wird zu Beginn der
Versammlung ein Protokollführer bestimmt.
- In Ausnahmefällen kann durch den Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss auch dann vom Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich
beantragt. Die Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
müssen schriftlich erfolgen, den Mitgliedern spätestens
4 Wochen vor der Versammlung vorliegen und die Tagesordnungspunkte
enthalten.
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern
und dem Kassenwart.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine
Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird per Briefwahl, per e-Mail und auf der Mitgliederversammlung
gewählt und von der Mitgliederversammlung bestellt. Sofortige
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung (also maximal 4 Jahre). Der alte
Vorstand bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben
betrauen. Er kann Beisitzer zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.
- Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer versehen
ihre Aufgaben ehrenamtlich.
§7 Publikationsorgan
Das Publikationsorgan der AraGes sind die "Arachnologischen
Mitteilungen". Die Vereinsmitglieder erhalten das Vereinsorgan
unentgeltlich frei Haus.
§8 Haushalt
- Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel
werden durch Zuwendungen, Spenden und durch jährliche Mitgliedsbeiträge
aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bis
zum 31. März des Jahres für den Verein kostenfrei zu entrichten.
Kosten für Anmahnungen gehen zu Lasten des Genannten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
- Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mittel des Vereins und das Vermögen desselben dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§9 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Änderungsantrag muss im Wortlaut zusammen
mit der Tagesordnung den Mitgliedern vorher bekannt gemacht werden.
§10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige,
naturwissenschaftliche Institution „Senckenberg Gesellschaft
für Naturforschung“, Frankfurt am Main, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
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