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Satzung der Arachnologischen Gesellschaft
Stand 27.4.1997
Änderung in §10 gemäß Beschluß der
Gründungsversammlung nach Anforderung des Finanzamtes Bayreuth
zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Arachnologische Gesellschaft
e.V." (nachfolgend AraGes genannt). Er hat
seinen Sitz in Bayreuth und wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
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Die AraGes verfolgt den Zweck, das Wissen über die
Arachnologie (Spinnentierkunde, hier ohne Milben) und die
arachnologische Forschung zu erweitern und zu verbreiten. Dies soll
durch die Herausgabe von Publikationen und die Förderung des
wissenschaftlichen Austausches z.B. mittels Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Sammlung
wissenschaftlicher Fachliteratur verwirklicht werden.
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Mitglieder können sich zu Arbeitsgruppen
zusammenschließen.
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Die AraGes ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt,
insbesondere solche der Wissenschaft.
§3 Mitgliedschaft
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Mitglied kann werden, wer sich der Arachnologie verbunden
fühlt und die Satzung anerkennt.
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Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder
ernennen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist zu
entrichten.
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder
Ausschluß. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet
durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung der
juristischen Person.
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Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich
erklärt werden und wird zum Jahresende, frühestens aber 6
Wochen nach Eingang wirksam. Der Beitrag für das laufende Jahr
ist voll zu entrichten.
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Den Ausschluß kann der Vorstand beschließen, wenn ein
Mitglied die Interessen der AraGes vorsätzlich schädigt
oder seiner Beitragspflicht acht Wochen nach der zweiten
schriftlichen Aufforderung nicht nachkommt. Das von einem
Ausschluß wegen vorsätzlicher Schädigung betroffene
Mitglied muß vor der Beschlußfassung schriftlich oder
mündlich vom Vorstand angehört werden. Dem/der
Betroffenen steht ein Beschwerderecht in der Mitgliederversammlung
zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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Durch Ausschluß oder Austritt erlischt eine Beitragsschuld
nicht.
§4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in 4 Jahren, in
der Regel im Rahmen eines deutschsprachigen Arachnologentreffens
oder eines Arachnologischen Colloquiums oder Kongresses, statt. Die
Einladung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand. Sie
muß den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der
Versammlung vorliegen und die Tagesordnungspunkte enthalten.
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Die Mitgliederversammlung beschließt über
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die Belange und Angelegenheiten des Vereins
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die Wahl des Vorstands erfolgt in der Regel per Briefwahl
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die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
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die Wahl eines Kassenprüfers
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die Entgegennahme des Kassenberichtes
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die Entlastung des Vorstands
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Satzungsänderungen
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die Auflösung des Vereins
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Ihre Beschlüsse erfolgen mit
Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
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Über jede Mitgliederversammlung und die gefaßten
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Zu diesem Zweck
wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer bestimmt.
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In Ausnahmefällen kann durch den Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie
muß auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens
1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einladungen zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen
schriftlich erfolgen, den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor
der Versammlung vorliegen und die Tagesordnungspunkte enthalten.
§6 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und
dem Kassenwart.
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Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine
Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Sofortige
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit dauert bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (also maximal 4
Jahre). Der alte Vorstand bleibt bis zur nächsten Neuwahl im
Amt.
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Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben
betrauen. Er kann Beisitzer zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.
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Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer versehen
ihre Aufgaben ehrenamtlich.
§7 Publikationsorgan
Das Publikationsorgan der AraGes sind die "Arachnologischen
Mitteilungen". Die Vereinsmitglieder erhalten das
Vereinsorgan unentgeltlich frei Haus.
§8 Haushalt
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Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel
werden durch Zuwendungen, Spenden und durch jährliche
Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag für
das laufende Jahr ist bis zum 31. März des Jahres für den
Verein kostenfrei zu entrichten. Kosten für Anmahnungen gehen
zu Lasten des Genannten.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Mittel des Vereins und das Vermögen desselben dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§9 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Änderungsantrag muß im Wortlaut
zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern vorher bekannt gemacht
werden.
§10 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die gemeinnützige, naturwissenschaftliche
Institution "Senckenbergische naturforschende Gesellschaft",
Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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