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Satzung der Arachnologischen Gesellschaft

Stand 27.4.1997

Änderung in §10 gemäß Beschluß der Gründungsversammlung nach Anforderung des Finanzamtes Bayreuth zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Arachnologische Gesellschaft e.V." (nachfolgend AraGes genannt). Er hat seinen Sitz in Bayreuth und wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Die AraGes verfolgt den Zweck, das Wissen über die Arachnologie (Spinnentierkunde, hier ohne Milben) und die arachnologische Forschung zu erweitern und zu verbreiten. Dies soll durch die Herausgabe von Publikationen und die Förderung des wissenschaftlichen Austausches z.B. mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Sammlung wissenschaftlicher Fachliteratur verwirklicht werden.
  2. Mitglieder können sich zu Arbeitsgruppen zusammenschließen.
  3. Die AraGes ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt, insbesondere solche der Wissenschaft.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer sich der Arachnologie verbunden fühlt und die Satzung anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung der juristischen Person.
  4. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Jahresende, frühestens aber 6 Wochen nach Eingang wirksam. Der Beitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.
  5. Den Ausschluß kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied die Interessen der AraGes vorsätzlich schädigt oder seiner Beitragspflicht acht Wochen nach der zweiten schriftlichen Aufforderung nicht nachkommt. Das von einem Ausschluß wegen vorsätzlicher Schädigung betroffene Mitglied muß vor der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich vom Vorstand angehört werden. Dem/der Betroffenen steht ein Beschwerderecht in der Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  6. Durch Ausschluß oder Austritt erlischt eine Beitragsschuld nicht.

§4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in 4 Jahren, in der Regel im Rahmen eines deutschsprachigen Arachnologentreffens oder eines Arachnologischen Colloquiums oder Kongresses, statt. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand. Sie muß den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Versammlung vorliegen und die Tagesordnungspunkte enthalten.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. die Belange und Angelegenheiten des Vereins
    2. die Wahl des Vorstands erfolgt in der Regel per Briefwahl
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    4. die Wahl eines Kassenprüfers
    5. die Entgegennahme des Kassenberichtes
    6. die Entlastung des Vorstands
    7. Satzungsänderungen
    8. die Auflösung des Vereins
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Ihre Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
  4. Über jede Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Zu diesem Zweck wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer bestimmt.
  5. In Ausnahmefällen kann durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muß auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich erfolgen, den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Versammlung vorliegen und die Tagesordnungspunkte enthalten.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Kassenwart.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Sofortige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (also maximal 4 Jahre). Der alte Vorstand bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen. Er kann Beisitzer zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§7 Publikationsorgan

Das Publikationsorgan der AraGes sind die "Arachnologischen Mitteilungen". Die Vereinsmitglieder erhalten das Vereinsorgan unentgeltlich frei Haus.

§8 Haushalt

  1. Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Zuwendungen, Spenden und durch jährliche Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bis zum 31. März des Jahres für den Verein kostenfrei zu entrichten. Kosten für Anmahnungen gehen zu Lasten des Genannten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Mittel des Vereins und das Vermögen desselben dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9 Satzungsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Änderungsantrag muß im Wortlaut zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern vorher bekannt gemacht werden.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige, naturwissenschaftliche Institution "Senckenbergische naturforschende Gesellschaft", Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.